Aktuelles

 

31.08.2021

Unterhaltspflicht und Nebentätigkeit

Muss ein Vater für sein minderjähriges Kind auch dann den Mindestunterhalt zahlen, wenn ihm nicht einmal das notwendige Einkommen zum Leben (sog. notwendiger Selbstbehalt) verbleibt? Nach einem Beschluss des OLG Koblenz vom 01.12.2020 (Az.: 13 UF 375/20) muss er das. Er muss eine Nebentätigkeit ausüben, selbst wenn der Arbeitgeber das nicht genehmigt. Begründung des OLG: Der Arbeitgeber muss die Nebentätigkeit genehmigen, wenn der Schuldner seine Pflichten im Hauptberuf erfüllt. Dann werden die Interessen des Arbeitgebers nicht tangiert. Der Vater muss auch bei einer Arbeitszeit im Hauptberuf von 40 bis 45 Stunden wöchentlich einen Nebenjob annehmen, um den Mindestunterhalt zahlen zu können. Tipp: Immer versuchen, mit dem Arbeitgeber eine Einigung zu erzielen. Sonst droht evtl. der Verlust des Arbeitsplatzes - für alle die schlechteste Option.

 

30.07.2021

Haftung bei Unfall eines Demenzkranken

Der BGH hat in einem neuen Urteil vom 14.01.2021 (Az.: III ZR 168/19) zur Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Pflegeheim bei einem Unfall eines Bewohners haftet. Ein hochgradig dementer Bewohner war beim Sturz aus einem ungesicherten Fenster im 3. OG tödlich verunglückt. Der BGH urteilte, dass sich der Umfang der vom Heim zu fordernden Sicherheitsvorkehrungen nur mit Blick auf die konkrete Pflegesituation bestimmen lasse. Das Heim müsse durch eine konkrete Risikoprognose abschätzen, ob die Krankheit eines Bewohners zu einer u.U. auch tödlichen Selbstgefährdung führen kann und danach seine Sicherheitsvorkehrungen anpassen. Hier führte dies zur Haftung des Heimes gegenüber der Erbin. Tipp: Achten Sie als Angehöriger eines Heimbewohners mit ähnlichem Krankheitsbild darauf, dass ausreichende Sicherungsmaßnahmen (z.B. abgeschlossene Fenster) getroffen worden sind.

 

25.06.2021 

Impfen bei minderjährigen Kindern

Ganz aktuell ist das Problem des Impfens von minderjährigen Kindern. Beide Elternteile müssen grundsätzlich mit dieser Impfung einverstanden sein, da sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind handelt. Sind sich die Eltern nicht einig, so überträgt das Familiengericht das Entscheidungsrecht über die Durchführung der Impfung einem Elternteil. Heute entscheiden die Gerichte, wie schon früher der BGH zu anderen Schutzimpfungen, dass diese Entscheidung demjenigen Elternteil überlassen wird, der sich an die Impfempfehlungen der STIKO hält (so zuletzt OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.03.2021, Az.: 6 UF 3/21). Die Empfehlungen der STIKO sind nach der Rechtsprechung als medizinischer Standard anerkannt worden. Bei Covid-19 handelt es sich auch um eine Krankheit, bei der die STIKO eine Impfung für Kinder ab 12 Jahren mit Vorerkrankung empfiehlt. Das Risiko von Impfschäden muss daher in diesem Fall angesichts der Schwere der Erkrankung zurücktreten. Dabei wird auch darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Gefahr der Weiterverbreitung die Impfung auch dem Gemeinwohl dient. Hieraus folgt: Der Elternteil, der sich an die Empfehlungen der STIKO hält, erhält auch die Entscheidungszuständigkeit für die Impfung. Wenn das Kind selbst eine andere Entscheidung als die Eltern wünscht, so hat der behandelnde Arzt zu prüfen, ob das Kind die erforderliche Verstandesreife und Einsichtsfähigkeit hat, sich gegen die Entscheidung der Eltern zu wehren. Dies stellt jedoch für den Arzt ein erhebliches Risiko dar, da er eine Körperverletzung begehen würde, wenn er die Einsichtsfähigkeit und Verstandesreife des Kindes falsch eingeschätzt hat. Im Ergebnis wird dann auch das Familiengericht entscheiden müssen.

 

28.05.2021

Wer haftet nach einem Pferdetritt?

Der BGH (VI ZR 210/18) hatte sich damit zu beschäftigen, dass ein dreijähriges Mädchen mit ihren Eltern ein Reitturnier besuchte. Die Eltern passten eine Zeit lang nicht auf und das Kind stieg in einen Pferdeanhänger, wo es von einem Pferdehuf am Kopf getroffen wurde. Wer haftet hier? Der Pferdehalter und der Eigentümer des Grundstücks sind zwar Verkehrssicherungspflichtige, die eigentlich für den Schaden einstehen müssen. Der BGH entschied jedoch, dass nur die Eltern für den gesamten Schaden ihrer Tochter haften, da sie das Kind nicht genügend beaufsichtigten. Der Pferdehalter und der Eigentümer des Grundstücks hätten sich darauf verlassen dürfen, dass die Eltern eines so kleinen Kindes ihre Beaufsichtigungspflicht wahrnehmen. Bei einem dreijährigen Kind hätten die Eltern ständig auf das Kind aufpassen müssen, damit es sich nicht zu nahe an das Pferd begibt.

 

30.04.2021

Digitaler Nachlass

Folgender Fall beschäftigte den BGH und führte am 12.07.2018 zu einem Grundsatzurteil (III ZR 183/17): Die Eltern eines verstorbenen 15-jährigen Mädchens klagten auf Zugang zu dem Facebook-Konto ihrer Tochter. Sie besaßen zwar die Zugangsdaten, konnten jedoch auf das in „Gedenkzustand“ gesetzte Konto nicht zugreifen. Facebook verweigerte den Zugriff. Tragischer Hintergrund: Das Mädchen wurde von einer S-Bahn überrollt. Die Eltern erhofften sich über die bei Facebook vorhandenen ausgetauschten Nachrichten weitere Informationen, ob es sich um einen Suizid gehandelt haben könnte. Der BGH gab den Eltern Recht. Als Erben haben sie ein volles Zugriffsrecht auf das Konto. Diese Vererblichkeit sei nicht durch den Vertrag der Tochter mit Facebook ausgeschlossen. Tipp: Bei Erstellung des Testaments auch den digitalen Nachlass mit regeln, insbesondere Mitteilung der Zugangsdaten. 

 

26.03.2021

Grundsatzurteil zum Verkehrsrecht

Mit einem wichtigen Urteil hat der BGH eine lange unsichere Rechtslage entschieden. Nach einem Verkehrsunfall wollte der Geschädigte für den Ausfall seines Fahrzeuges Nutzungsentschädigung für 42 Tage haben.  Dies verweigerte zunächst das Kammergericht Berlin, weil er wegen der Reparaturkosten zunächst seine Vollkaskoversicherung in Anspruch hätte nehmen müssen, um die Ausfallzeit zu verkürzen. Er habe daher gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Dem widersprach der BGH in seinem Urteil vom 17.11.2020 (VI ZR 569/19). Sinn und Zweck der Vollkaskoversicherung sei es nicht, den Schädiger zu entlasten. Auch sei dem Geschädigten die Rückstufung unzumutbar. Wichtig: Dies gilt nur dann, wenn der Geschädigte wegen einer Mitverursachung am Unfall nicht auch haftet. Bei einer Mithaftung kann eine Obliegenheit bestehen, die Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen.

 

26.02.2021

Unterhalt in Corona-Zeiten

In der derzeitigen Situation verlieren einige Väter ihren Arbeitsplatz. Müssen sie dann weiter Unterhalt für ihre Kinder zahlen? Ja, sie müssen. Beim Verlust des Arbeitsplatzes ist ein Vater verpflichtet, sich intensiv um einen neuen Arbeitsplatz zu bemühen. Etwa 20 ‑ 30 Bewerbungen monatlich fordert die Rechtsprechung. Sonst wird das bisherige Arbeitseinkommen fiktiv weiter zugrunde gelegt. Fließt eine Abfindung vom früheren Arbeitgeber für den Verlust des Arbeitsplatzes, ist der bisherige Unterhalt weiter zu zahlen bis zum Verbrauch der Abfindung. Reicht das Arbeitslosengeld nicht, muss man einen Minijob annehmen. Der Vater muss also alles ihm Mögliche unternehmen, um weiter den bisherigen Unterhalt für seine minderjährigen Kinder zahlen zu können. Ihm muss aber der Selbstbehalt verbleiben, und zwar € 1.160,00 beim Erwerbstätigen, € 960,00 beim Nichterwerbstätigen.

 

04.01.2021

Düsseldorfer Tabelle 2021

Hier finden Sie die Düsseldorfer Tabelle:

Oberlandesgericht Düsseldorf: Neue Düsseldorfer Tabelle aus dem Jahr 2021 (nrw.de)

 

28.11.2020

"Eltern haften für ihre Kinder“ ...

… ist ein sehr weit verbreiteter Irrtum! Juristen wissen, dass Eltern nie für ihre Kinder haften, sondern immer nur für eigenes sog. Aufsichtspflichtverschulden. So kann das Surfen der Sprösslinge im Internet nicht nur Besorgnis, sondern auch Haftungsrisiken wegen Aufsichtspflichtverschulden begründen. Schon seit einem BGH-Urteil aus dem Jahr 2010 ist allgemein anerkannt, dass ein Anschlussinhaber selbst bei nachgewiesenem Urlaubsaufenthalt auf Unterlassung haften kann, wenn sein nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten, also z.B. vom „lieben Nachbarn“ widerrechtlich genutzt wird (Urteil vom 12.05.2010 – Az.: I ZR 121/08). Diese unbefriedigende Beweissituation hat der BGH aber im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern teilweise entschärft: Kommen die eigenen Kinder als potentielle illegale Downloader von Musik- oder Filmdateien in Betracht, gibt es Belehrungs- und Überwachungspflichten. Um der elterlichen Aufsichtspflicht umfassend nachzukommen, muss ein Kind über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an illegalen Tauschbörsen belehrt und zugleich auch ein klares Verbot ausgesprochen werden, solche Portale zu besuchen. Eine Verpflichtung, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer zu kontrollieren oder sogar ganz oder teilweise zu sperren, entsteht erst, wenn den Eltern konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Verbot vorliegen (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – Az.: I ZR 74/12). Nach Ansicht des BGH dürfen Eltern aber ihren Internet-Anschluss volljährigen Familienangehörigen stets überlassen, ohne diese vorher zu belehren oder überwachen zu müssen (Urteil vom 08.01.2014 – Az.: 169/12). Anders nur, wenn wieder konkrete Anhaltspunkte für eine illegale Nutzung bestehen.

Zu früh gefreut haben sich aber die Eltern, die glauben, es gäbe jetzt eine fast vollständige Haftungsfreistellung und man sei daher ab sofort vor künftigen Abmahnungen von Rechteinhabern geschützt. Nach dem zuletzt genannten Urteil des BGH muss nämlich der Anschlussinhaber auch vortragen, ob und wenn ja welche anderen Personen Zugang zum Internet hatten und daher als Täter in Betracht kommen. Dabei wird ihm auch verlangt, Nachforschungen anzustellen. Tut man dies nicht, ist der spätere Sachvortrag im Prozess unbeachtlich und man muss die vom Rechteinhaber vorgetragenen Behauptungen als wahr gegen sich gelten lassen, womit man den Prozess fast immer verliert. Und wie kann man sich vorbeugend schützen? Sicherheitsexperten raten, die sog. Administrator-Rechte und damit den Umfang der Zugangsrechte des Computers einzuschränken. Meist reicht es schon, dass die Kinder nicht eigenständig Programme installieren können. Spielen, im Internet surfen und Texte schreiben können sie dann trotzdem.

 

30.10.2020

Was macht der anwaltliche Notdienst?

In Hamburg gibt es nicht nur einen ärztlichen, sondern auch einen anwaltlichen Notdienst. Dieser kann nur in Strafsachen in Anspruch genommen werden. Tag und Nacht stehen unter der Telefon-Nr. 0171/6105949 Strafverteidiger zur Verfügung. Seit Dezember 2019 ist die Polizei sogar gesetzlich verpflichtet, schon vor der ersten Vernehmung auf diesen Notdienst hinzuweisen. Eine Vernehmung darf nicht durchgeführt werden, wenn ein Beschuldigter erklärt, sich vorher anwaltlich beraten lassen zu wollen. Die Polizei muss immer Gelegenheit geben, mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt Kontakt aufzunehmen. Dann kann sich ein Beschuldigter telefonisch erkundigen, wie er sich verhalten soll. Meistens wird ihm der Verteidiger raten, keine Aussage zu machen und so lange zu warten, bis er mit einem Anwalt gesprochen hat. In vielen Fällen kommt der Notdienst-Anwalt auch persönlich zur Polizei. Wenn die Polizei beschließt, den Beschuldigten am nächsten Tag beim Haftrichter vorzuführen, muss vom Amtsgericht für diesen Termin ein Pflichtverteidiger bestellt werden. Dies wird dann auch der Notdienst-Anwalt übernehmen. Und keine Angst wegen der Anwaltskosten: Diese werden bei einer Pflichtverteidigerbestellung unabhängig vom Ausgang des Verfahrens vom Staat übernommen.

 

25.09.2020

Nicht ohne Testament!

Stellen Sie sich Folgendes vor: Sie sind verheirateter, kinderloser Miteigentümer eines Eigenheimes und sterben, ohne ein Testament zu hinterlassen. Ihre Frau befindet sich dann in einer Erbengemeinschaft mit Ihren Eltern und/oder Ihren Geschwistern. Obwohl sie das Grundstück mit bezahlt hat, muss sie jetzt Ihre Verwandten auszahlen, um Alleineigentümerin der Immobilie zu werden. In meiner Praxis habe ich genau diesen Fall mit einer Witwe eines Mannes, der meinte, viel zu jung für ein Testament zu sein. Noch schwieriger wird die Lage, wenn ein Angehöriger im Ausland lebt oder die Erbfolge nicht geklärt ist. Dann wird noch ein Nachlasspfleger eingesetzt. Das Nachlassgericht muss dann sogar noch die Höhe des Kaufpreises für die Immobilie genehmigen. Daher mein dringender Rat für kinderlose Ehepaare: Auf jeden Fall Testament errichten, um den überlebenden Ehegatten abzusichern!

 

23.08.2020

Alkoholfahrten auf dem E-Roller

Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen absoluter Fahruntüchtigkeit ist für Kraftfahrzeuge und Fahrräder geklärt: Bei Kraftfahrzeugen gelten 1,1 Promille als Untergrenze und bei Fahrrädern sind es 1,6 Promille. Wie ist es aber bei E-Scootern, die seit Juni 2019 für den Straßenverkehr zugelassen sind? Hier hat das Landgericht Dortmund in einem Beschluss vom 07.02.2020 (Az.: 31 Qs 1/20) entschieden, dass die Untergrenze von 1,6 Promille gelte. Zwar seien E-Roller auch Kraftfahrzeuge, jedoch seien diese wegen ihrer Bauart und der Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h eher mit Fahrrädern vergleichbar. Anders aber in einem Beschluss des Landgerichts München vom 29.11.2019 (Az.: 26 Qs 51/19), nach dem auch für E-Scooter die Grenze bei 1,1 Promille liegen soll. Entzogen wird dann der Führerschein für alle Kraftfahrzeuge, für die man eine Fahrerlaubnis benötigt.

 

25.06.2020

Umgangsrecht in Zeiten von Corona

Auch bei der Ausübung des Umgangsrechts hat die Corona-Pandemie Auswirkungen. So hat das OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 13.03.2020 (Az.: 7 UF 17/20) entschieden, dass bei einer Flugreise eines Elternteils mit einem Kind die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich ist. Es liege eine Angelegenheit mit erheblicher Bedeutung für das Kind vor wegen der Gefahr bei einem Flug mit evtl. infizierten Personen. Weiterhin haben Familiengerichte aktuell entschieden, dass während der Corona-Pandemie Umgänge des Vaters mit den Kindern stattfinden dürfen. Das Interesse an der Aufrechterhaltung persönlicher Kontakte zwischen Kindern und dem Vater überwiege das mögliche Gesundheitsrisiko durch außerhäusliche Kontakte. Dabei gelten die Kontakteinschränkungen mit nicht im Haushalt lebenden Angehörigen nicht für die Betreuung von Minderjährigen.

 

25.05.2018

Neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Wenn Sie diesen Text lesen, haben Sie es schon festgestellt: Unsere Webseiten sind erst erreichbar, wenn sie zuvor auf dem grünen Reiter auf "ok" geklickt und damit bestätigt haben, dass Sie über die Möglichkeit der Lektüre unserer Datenschutzerklärung informiert wurden.

Dieser Text erscheint nicht wieder, wenn Sie innerhalb von 30 Tagen wieder unsere Webseite besuchen. Möchten Sie trotzdem den Text noch einmal lesen, können Sie die Startseite herunterscrollen und finden ihn dort noch einmal.

 

28.03.2018

Rückgewähr von Geschenken

Folgende Konstellation kommt häufiger vor: Eltern übertragen bereits zu Lebzeiten ihre Immobilie an die Kinder und behalten sich vor, in einem Teil der Immobilie selbst wohnen zu können. Das Kind bewohnt dann oft ebenfalls eine Wohnung in dieser Immobilie. Wenn der Elternteil dann pflegebedürftig wird und ins Heim kommt, muss häufig das Sozialamt einspringen und die Heimkosten bezahlen.

In einem Fall, den das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 02.12.2016, Az.: 1 U 21/16) zu entscheiden hatte, verlangte der Sozialhilfeträger die Herausgabe des geschenkten Grundstückes bzw. Zahlung der entstandenen Heimkosten. Das OLG Köln hat entschieden, dass das Kind hier nicht zur Zahlung verpflichtet ist, da das Kind sich auf die sogenannte Einrede des Notbedarfs berufen kann. Bleibt dem Kind also nicht der angemessene Unterhalt, so ist das Kind nicht verpflichtet, an die Eltern Unterhalt zu zahlen, wobei die Rechtsprechung dem Kind großzügig finanzielle Mittel zur eigenen Verfügung belässt, bevor das Kind Unterhalt an einen Elternteil zahlen muss. Ist also der eigene Unterhalt des Kindes oder seiner Angehörigen, also seinem Ehepartner oder seinen Kindern, gefährdet, so muss dieses Kind keinen Unterhalt an die Eltern zahlen. So kann das Kind auch im Hinblick auf die übertragene Immobilie die Einrede des Notbedarfs geltend machen und ist nicht verpflichtet, die Heimkosten zu zahlen. Dabei wird auch nur auf die tatsächlichen Einkünfte des Kindes abgestellt, auch wenn das Kind nicht vollschichtig arbeitet. Das Kind ist gegenüber dem Unterhaltsanspruch der Eltern nämlich nach der vorbezeichneten Entscheidung nicht verpflichtet, seine Arbeitskraft vollständig auszunutzen. Das Kind ist auch nicht verpflichtet, die von ihm genutzte Immobilie zu verkaufen. Das Gericht hat auch keine Verpflichtung des beschenkten Kindes dahingehend gesehen, einen Kredit aufzunehmen, da das Kind nicht kreditfähig gewesen ist, was sicherlich häufiger der Fall ist.

Als Fazit ergibt sich hieraus, dass man schon genauer seine eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen sollte, sofern das Sozialamt die Herausgabe des geschenkten Grundstückes von einem Kind verlangt.

 

 

18.12.2017 

Hier finden Sie die neue Düsseldorfer Tabelle 2018:

http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2018/Duesseldorfer-Tabelle-2018.pdf

 

13.12.2017

Mit freundlicher Unterstützung des SC Poppenbüttel laden wir Sie herzlich ein zu einem Fachvortrag zum Thema

"Erben und vererben"

am

Mittwoch, den 17.01.2018 um 19.00 Uhr

im Vereinsheim des SC Poppenbüttel, Bültenkoppel 1, 22399 Hamburg.

Wer erbt, wenn ich kein Testament mache? Wer bekommt einen Pflichtteil und wie hoch ist er? Warum ist es so wichtig, in Patchwork-Familien und bei einem behinderten Kind ein Testament zu machen? Und schließlich: Was muss ich tun, damit später der Staat so wenig wie möglich „erbt“?

Zu diesen und anderen Themen bieten wir Ihnen einen sehr informativen Vortrag sowie die Möglichkeit, Ihre Fragen zum Erbrecht zu beantworten.

Der Eintritt ist frei. Wir bitten jedoch darum, sich bis zum 15.01.2018 unter der Telefon-Nr. 040/6061414 oder per E-Mail an geschaeftsstelle@scpoppenbuettel.de anzumelden.

 

01.09.2017

Wir feiern Jubiläum!

Seit dem 1. September 1987 und somit seit 30 Jahren sind wir an Ihrer Seite bei vielen rechtlichen Problemen. Die hohe Zahl von Empfehlungen durch Mandanten zeigt uns, dass Sie mit unserer Arbeit zufrieden sind und uns wertschätzen. Wunder können wir natürlich auch nicht vollbringen, aber wir setzen alles daran, für Sie den größtmöglichen Erfolg zu erzielen. Seit 15 Jahren und damit quasi in der "2.Halbzeit" ist Frau Monsees als Bürovorsteherin in unserem Team. Die kniffligen "Fälle" besprechen wir häufig in unserem Trio. Und nach diesem bewährten Erfolgsrezept möchten wir auch künftig in Ihren Rechtsangelegenheiten für Sie engagiert tätig sein.

Wir freuen uns auf Sie!

 

16.09.2016

Mit freundlicher Unterstützung des Hospitals zum Heiligen Geist laden wir Sie herzlich ein zu einem Fachvortrag zum Thema

"Erben und vererben"

am

Dienstag, 11. Oktober 2016, 18:30 Uhr im Hospital zum Heiligen Geist (Friesenstube), Hinsbleek 11, 22391 Hamburg.

Wer erbt, wenn ich kein Testament mache? Wer bekommt einen Pflichtteil und wie hoch ist er? Warum ist es so wichtig, in Patchwork-Familien und bei einem behinderten Kind ein Testament zu machen? Und schließlich: Was muss ich tun, damit später der Staat so wenig wie möglich „erbt“?

Zu diesen und anderen Themen bieten wir Ihnen einen sehr informativen Vortrag sowie die Möglichkeit, Ihre Fragen zum Erbrecht zu beantworten.

Der Eintritt ist frei. Wir bitten darum, sich unter der Telefon-Nr. 040/60 60 11 11 oder im Empfangszentrum des Hospitals zum Heiligen Geist anzumelden.

 

17.06.2015

Ist Ihr Testament wirklich noch Ihr letzter Wille?

- Wichtige Neuerungen im Erbrecht -

Wollen Sie als Rentner den Sonnenschein in Italien genießen oder eine Finca in Spanien kaufen? Oder müssen Sie aus beruflichen Gründen für eine längere Zeit nach New York umziehen? Dann sollten Sie beachten, dass für Todesfälle ab dem 17.08.2015 eine neue europäische Erbrechtsverordnung gilt.

Nach bisheriger Rechtslage richtete sich das anzuwendende Recht nach der Staatsangehörigkeit. Bei einem deutschen Staatsangehörigen fand also grundsätzlich deutsches Recht Anwendung. Problematisch war es bislang aber bei Immobilienvermögen im Ausland. Dann war häufig das Recht des Landes maßgebend, wo sich das Grundstück befindet, da das ausländische Erbrecht häufig an die Belegenheit der Immobilie anknüpft. Es kam dann zu einer Nachlassspaltung: Für das im Inland belegene Vermögen war deutsches Recht maßgebend und hinsichtlich des Grundstücks im Ausland war oft das ausländische Recht maßgebend. Hier erfolgt ab 17.08.2015 eine ganz wesentliche Änderung. Anknüpfungspunkt ist dann nicht mehr die Staatsangehörigkeit. Vielmehr gilt nur das Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für die gesamte Erbschaft gilt dann immer nur noch das Recht eines Staates – und das muss eben nicht Deutschland sein.

Das neue EU-Recht kann dazu führen, dass das Erbe nach ausländischem Recht völlig anders aufgeteilt wird, als es der Erblasser im Testament vorgesehen hat. Dieses gilt z.B. auch für das sog. Berliner Testament, das in vielen ausländischen Staaten nicht anerkannt wird. Anders als nach deutschem Recht sichern die meisten ausländischen Erbrechtsregelungen den überlebenden Ehegatten nicht ab. Probleme können zudem bei einem deutschen Testament entstehen, das Vor- und Nacherbschaft festlegt. Auch das Pflichtteilsrecht wird im Ausland oft anders geregelt. So hat z.B. in Frankreich der Ehegatte meist nur eine Art Nießbrauch am Nachlaß, also nur ein Nutzungsrecht. In Deutschland hat der Pflichtteilsberechtigte dagegen nur einen Geldanspruch. Im Ausland ist oft der Pflichtteilsberechtigte am Nachlass beteiligt und kann somit auch mitbestimmen, wie der Nachlass verteilt wird. Dies kann häufig die gesamte Erbengemeinschaft blockieren.

Wer als deutscher Staatsbürger wünscht, dass für ihn weiterhin deutsches Erbrecht gilt, muss es im Rahmen einer Rechtswahl im Testament ausdrücklich bestimmen. Nicht ausreichend ist es, wenn man als Deutscher das Testament in Deutschland gemacht hat. Es ist daher dringend zu empfehlen, ein schon vorhandenes Testament überprüfen zu lassen bzw. bei der Neuerstellung eines Testamentes die Neuerungen der Erbrechtsverordnung zu berücksichtigen. Jeder Bürger mit Auslandsbezug sollte unbedingt prüfen lassen, welches Erbrecht für ihn günstiger ist. Ob im Einzelfall das deutsche Recht oder das ausländische Recht besser ist, läßt sich nur durch eine individuelle Beratung feststellen.

16.01.2015

Jetzt auch Testamentsvollstreckung!

Rechtsanwältin Fuchs-Wenskat ist nun auch zertifizierte Testamentsvollstreckerin nach den Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft für Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT). Die Urkunde gibt es hier: Zertifizierungsurkunde.pdf

Die Zertifizierungsrichtlinien der AGT finden Sie hier.

Was macht ein Testamentsvollstrecker und in welchen Fällen braucht man ihn? Hierzu finden Sie weitere Informationen unter Erbrecht. Nur soviel schon hier: Wenn der letzte Wille eines Menschen auch tatsächlich erfüllt werden soll und man absehen kann, dass es nach dem Tod Probleme geben kann, ist Testamentsvollstreckung die genau die richtige Lösung.

01.09.2014

Verkehrsunfallvortrag am 6. September!

 


Wenn Ihr Schutzengel mal eine kurze Pause macht …

Verkehrsunfall – wie verhalte ich mich richtig? Nach einem Unfall handelt man oft ungewollt falsch. Dabei ist das richtige Vorgehen entscheidend für die erfolgreiche Durchsetzung eige­ner Ansprüche und für die spätere Ver­teidigung in einem Bußgeld- oder gar Strafverfah­ren. Zur Vermeidung erheblicher Nachteile ist es daher wichtig, bereits vorher gut informiert zu sein. Aus diesem Grund gibt es im Rahmen des Poppenbüttler Sommerfestes am

Samstag, den 6. September um 16.00 Uhr in der Tanzschule S-eins, Poppenbüttler Hauptstraße 7, 22399 Hamburg-Poppenbüttel

einen Fachvortrag, in dem konkrete Verhal­tensregeln durch den Kfz-Sachverständigen Werner Wichert und Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Wenskat vermit­telt werden. Jeder Teilnehmer erhält eine Checkliste für das Handschuh­fach, die nach einem Unfall wirklich weiterhilft. Der Eintritt ist frei.

 

21.06.2014

Warnwesten ab 1. Juli vorgeschrieben!

Spätestens ab dem 1. Juli 2014 muss in Deutschland jeder Fahrzeugführer eine Warnweste mitführen und sie im Notfall anziehen. Die neue Regelung gilt für alle zugelassenen Pkw, Lkw und Busse.

Bei Pannen oder Unfällen kann eine Warnweste die eigene Sicherheit erhöhen. Die Träger einer hochwertigen Weste sind bei Dämmerung auf eine Entfernung bis 150 Meter gut erkennbar; ohne Weste reicht die Sichtbarkeit bis maximal 80 Meter. Retro-reflektierende Materialien strahlen das Licht direkt zur Quelle zurück und streuen es nicht in andere Richtungen.

Die Weste lagert man am besten im Innenraum unter dem Fahrersitz oder in der Tasche an der Rückenlehne. Dadurch ist sie im Notfall griffbereit und kann rasch übergezogen werden. Vorgeschrieben ist eine Warnweste pro Fahrzeug; empfehlenswert ist eine zusätzliche Weste für eine Begleitperson.

Laut § 53a StVZO müssen die Warnwesten der Norm DIN EN 471:2003 + A1:2007, Ausgabe März 2008 entsprechen. Sie sind in den Farben rot, gelb oder orange erhältlich.

01.04.2014

Erben trotz Scheidungsverfahren?

Nach einem rechtskräftigen Scheidungsbeschluss erbt der geschiedene Partner nichts, wenn danach einer von beiden stirbt. Wie ist es aber, wenn der Scheidungsantrag zwar eingereicht wurde, das Familiengericht die Ehe aber noch nicht geschieden hat?

Im Jahre 2013 hatte das OLG Köln sich mit dem Fall zu befassen, dass eine Frau nach einjähriger Trennung die Scheidung ihrer Ehe beantragt hatte. Der Mann teilte dem Gericht schriftlich mit, dass er hiermit einverstanden sei. Sodann verstarb er vor dem gerichtlichen Verhandlungstermin. Die Frau wollte sodann nicht mehr geschieden werden und beantragte einen Erbschein, wonach sie ihr Erbe nach ihrem verstorbenen Mann antreten wollte. Nach der Entscheidung des OLG Köln (Beschluß vom 11.03.2013, Az.: 2 Wx 64/13) ist sie nicht mehr erbberechtigt, da sie den Scheidungsantrag beim Gericht eingereicht und der Ehemann dem Scheidungsbegehren zugestimmt hatte. Eine besondere Formvorschrift zur Zustimmung sei nicht zu beachten. Die Zustimmung könne durch den Ehegatten selbst erklärt werden. Die Frau erbte also nichts.

Anders war es bei einem Fall, den das OLG Düsseldorf ebenfalls 2013 zu entscheiden hatte (Beschluß vom 02.04.2013, Az.: I - 3 Wx 147/12). Der Mann hatte vor Ablauf des obligatorischen Trennungsjahres die Scheidung beantragt, ohne dass Härtegründe vorlagen. Sodann verstarb er. Die Ehefrau ist erbberechtigt, da die Voraussetzungen für einen begründeten Scheidungsantrag nicht vorlagen. Das Trennungsjahr war noch nicht abgelaufen und Härtegründe für eine vorzeitige Scheidung waren nicht ausreichend vorgetragen worden.

Man kann vorbeugen, indem man durch Testament den Ehegatten enterbt, dann bekommt er nur den Pflichtteil. Noch besser: Wenn man getrennt lebt, einvernehmlich Gütertrennung per Ehevertrag vereinbaren. Das reduziert die gesetzliche Erbquote des überlebenden Ehegatten und damit auch seinen Pflichtteilsanspruch. Wenn beide Partner es wollen, können diese auch notariell einen Erbschafts- und Pflichtteilsverzicht wechselseitig abgeben. Dann geht der überlebende Ehepartner leer aus.

 

01.03.2014

Neuordnung des Verkehrszentralregisters am 1. Mai 2014

- jetzt handeln!

Am 1. Mai 2014 tritt eine umfassende Reform des Verkehrszentralregisters in Kraft. Für die Übergangszeit bis zu diesem Termin bieten sich für den Verkehrsteilnehmer, gegen den aktuell noch ein Bußgeld- oder Strafverfahren geführt wird, sehr gute taktische Möglichkeiten, entweder durch Rechtskraft des Bußgeldbescheides oder Strafurteils noch vor dem 1. Mai oder durch Hinauszögern des Verfahrens über den 1. Mai hinaus erhebliche Vorteile zu erlangen. Werden z.B. nach altem Recht für eine fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr noch 5 Punkte und bei einer Unfallflucht sogar 7 Punkte eingetragen, so gibt es nach neuem Recht überhaupt keine Punkte mehr, wenn nicht gleichzeitig eine Entziehung der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot angeordnet wurde. Droht also eine Verurteilung wegen dieser Taten noch vor dem 1. Mai, kann es passieren, dass bei einem hohen Punktestand der Führerschein durch Erreichen oder Überschreiten der 18-Punkte-Schwelle für mindestens ein halbes Jahr entzogen wird und erst nach erfolgreicher medizinisch-psychologischer Untersuchung (MPU) wiedererlangt werden kann. Dies kann durch ein Hinauszögern dieser - und vieler anderer -  Straf- und Bußgeldverfahren über den 1. Mai hinaus verhindert werden. Durch die unterschiedlich langen Tilgungsfristen im alten und im neuen Recht können sich bei richtigem Vorgehen auch große Vorteile ergeben. Und wer noch bis zum 1. Mai eine Bescheinigung über die Teilnahme am Aufbauseminar oder verkehrspsychologischen Seminar vorlegen kann, kann jetzt noch Punkte abbauen - eine Möglichkeit, die es ab Mai nur noch in sehr beschränktem Umfang gibt. Wegen der Vielzahl möglicher Punkte-Konstellationen können hier abschließende Ratschläge nicht gegeben werden. Auf jeden Fall gilt aber: Wenn gegen Sie jetzt ein Bußgeld- oder Strafverfahren läuft, vereinbaren Sie bitte zur Vermeidung schwerwiegender Nachteile unbedingt sofort einen Termin mit unserer Kanzlei!

18.10.2013

BGH-Urteil zum Elternunterhalt

Es ist allgemein bekannt, dass Eltern an Kinder Unterhalt leisten müssen. Manchmal müssen aber auch die erwachsenen Kinder an ihre Eltern Unterhalt zahlen. Wenn Menschen immer älter werden, kommt es immer häufiger vor, dass der Vater oder die Mutter ins Heim kommt und dann die eigenen Renten nicht mehr ausreichen, um sämtliche Heimkosten tragen zu können. Der Sozialhilfeträger zahlt zwar dann die restlichen Kosten, nimmt aber danach die Kinder aus übergegangenem Recht auf Unterhalt in Anspruch. Soweit der Sozialhilfeträger zahlt, geht nämlich der Unterhaltsanspruch der Eltern gegen die Kinder auf diesen über. Die Rechtsprechung versucht, den Kindern ein möglichst hohes sog. Schonvermögen zu belassen.

Grundsätzlich gilt, daß ein Kind sein Vermögen nur soweit einsetzen muß, wie sein eigener angemessener Unterhalt nicht gefährdet wird. Aber wie hoch ist der eigene angemessene Unterhalt? Hierzu gibt es ein neues wichtiges Urteil des BGH vom 07.08.2013 (Az.: XII ZB 269/12).

Ein Kind muss ein selbstgenutztes angemessenes Eigenheim nicht verkaufen. Hier wird nur die ersparte Miete angerechnet, jedoch dann auch nur in einem reduzierten Umfang. Darüber hinaus hat das Kind das Recht, von seinen Einkünften 5 % für die eigene Altersversorgung anzusparen, und zwar zusätzlich zu den eigenen Rentenansprüchen und den Betriebsrenten. Nach dem Urteil des BGH gilt dies bereits ab Beginn der Erwerbstätigkeit, so dass ein ganz erhebliches Schonvermögen angespart werden kann, ohne den Zugriff des Sozialhilfeträgers befürchten zu müssen. Darüber hinaus kann das Kind von seinen Einkünften auch noch die Besuchskosten bei den Eltern im Heim abziehen. Und schließlich muss dem Kind auch ein sog. Notgroschen verbleiben. In der aktuellen Entscheidung wurde dem Kind ein Betrag in Höhe von € 10.000,-- belassen. Durch diese BGH-Entscheidung werden also die Rechte von Kindern gegenüber den Sozialhilfeträgern ganz erheblich gestärkt.

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Die Kanzlei im Alster-Anzeiger

Am 05.09.2013 wurde im Alster-Anzeiger ein Artikel über unsere Kanzlei veröffentlicht.

Sie können den ganzen Artikel hier lesen.

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